Finanzamt vollstreckt – Duldungsbescheid aufgehoben (Urteil Finanzgericht Köln vom 24.03.2022 – 7 K 2313/20)

AnfG, Duldungsbescheid, vorläufige Vollstreckung, Finanzgerichtsbarkeit

Verfasser
Subscribe to newsletter
By subscribing you agree to with our Privacy Policy.
Thank you! Your submission has been received!
Oops! Something went wrong while submitting the form.
Beitrag teilen

Rechtsanwalt Benjamin Ruhlmann erstreitet in einem Kölner Urteil, dass die bloße Kontoüberlassung an eine andere Person keine Anfechtung des Finanzamts nach dem AnfG (Anfechtungsgesetz) gegenüber Kontoinhabern:innen begründen muss.

In diesem Artikel wird kurz zusammengefasst über die Rechtslage basierend auf aktueller Rechtsprechung aufgeklärt. Dies kann aber nicht eine individuelle Beratung ersetzen. Sichern Sie sich immer und in jedem Fall individuell rechtlich ab, indem Sie sich professionell und umfassend anwaltlich beraten lassen. Gerne von uns!

Die gegen ein Finanzamt vor dem Finanzgericht Köln klagende Mandantin hatte 2007 ein Konto eröffnet. Zeitgleich räumte sie einem Verwandten eine Kontovollmacht ein und überließ ihm die Kontoführung in dem Glauben, er würde das Konto ausschließlich für private Zwecke nutzen. Dafür erhielt er eine eigene Bankkarte und eine eigene PIN. Später wurde das Konto auch auf Online-Banking umgestellt. Das Konto geriet in Vergessenheit.

2010 gründete der Verwandte ein Unternehmen und nutzte sodann das Konto für unternehmerische Transaktionen ohne Kenntnis der Klägerin. Infolge des Verdachts einer Steuerhinterziehung wurde das Finanzamt auch auf das Konto der Klägerin und darüber abgewickelte Transaktionen aufmerksam.

Das Finanzamt erließ gegen die Klägerin einen Duldungsbescheid in Millionenhöhe, um die Klägerin zur Zahlung zu verpflichten. Auch wurden umfangreiche vorläufige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und in das Vermögen der Klägerin gepfändet.

Objektive Benachteiligung des Finanzamts?

Das Finanzamt begründete den Duldungsbescheid basierend auf dem AnfG (Anfechtungsgesetz) gegenüber der Klägerin damit, dass es als Gläubigerin der Steuerschuldnerin durch Zahlungen auf das Konto der Klägerin objektiv benachteiligt worden sei. Die Zahlungen seien durch die Transaktionen auf das Konto der Klägerin auch in ihr Vermögen gelangt. Dabei vertrat das Finanzamt die Ansicht, es spiele keine Rolle, ob die Klägerin tatsächlich über das Vermögen verfügt habe oder nicht, sondern es reiche vielmehr, dass die bloße Möglichkeit bestand.

Unentgeltlichkeit der Leistung?

Dabei übersah das Finanzamt allerdings, dass es vorliegend an der Unentgeltlichkeit der Leistung nach § 4 Abs. 1 AnfG fehlte. Auch wenn der Verwandte faktisch Geld auf ein Konto der Klägerin fließen ließ, waren sich beide jedoch über den gesamten Zeitraum einig darüber, dass das Geld auf dem Konto der Klägerin zu jeder Zeit ihrem Bruder und nicht ihr zustehen sollte. Folglich war die Klägerin zur Herausgabe des Guthabens auf dem Konto verpflichtet, wodurch die Leistungen nicht mehr als unentgeltlich, sondern als entgeltlich zu werten sind.

Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht unterstütze ich Sie gerne in Ihrem individuellen Fall. Gemeinsam finden wir eine Strategie in Ihrem Rechtsstreit, sowohl präventiv als auch in laufenden Verfahren. Kommen Sie für eine professionelle Rechtsberatung oder -vertretung jederzeit auf mich zu.

Fehlender Vorsatz und keine Bösgläubigkeit!

Die Klägerin hatte über Jahre keinerlei Berührungspunkte mit dem Bankkonto. Mit der Überlassung des Kontos wollte sie lediglich in privaten Angelegenheiten helfen. Sie hatte keine Kenntnis und auch keinen Vorsatz.

Finanzgericht urteilt zugunsten der Klägerin!

Das Gericht gab der Klägerin Recht und bestätigte somit die hier angenommene Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheids. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass ein Nachforschen nicht immer erforderlich sein muss. Erfahrungsgemäß sind Betroffene oft überfordert, wenn sich das Finanzamt oder eine andere Behörde gegen sie wendet, Maßnahmen androht und diese dann auch ohne Zurückhaltung durchzieht. Doch häufig unterlaufen gerade Behörden viele Fehler, die im Zweifel jahrelang verborgen bleiben.

Fazit: Mithilfe einer anwaltlichen Überprüfung und ggf. einer Klage können Sie oftmals verhindern, dass Sie vom Finanzamt zu Unrecht sanktioniert werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei und setzten uns für Ihr Recht ein.

Haben Sie einen Konflikt mit einer Behörde oder liegt gegen Sie möglicherweise ein rechtswidriger Bescheid vor? Wird gegen Sie bereits vollstreckt? Wie dieser Fall zeigt, kann es sich lohnen, gegen behördliche Androhungen und Bescheide vorzugehen. In einem individuellen und unverbindlichen Beratungsgespräch zeige wir Ihnen Möglichkeiten auf, sich zur Wehr zu setzen. Gerne können Sie direkt über unser Online-Tool einen Termin vereinbaren oder eine E-Mail schreiben. Oder folgend Sie mir auf meinem LinkedIn-Profil.

Wir sind für Sie erreichbar.

Vereinbaren Sie 24/7 einen Termin.

ADVOCTRL Rechtsanwalts-gesellschaft mbH

Thierschstraße 27, 80538 München