Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie - diese Änderungen müssen Arbeitgeber:innen ab 01.08.2022 beachten

Arbeitsbedingungenrichtlinie, Arbeitsverträge, Schriftformerfordernis

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Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie, welche Änderungen bringt diese mit sich?

Das europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im Juni 2019 eine Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen veröffentlicht - (EU) 2019/1152. Der deutsche Bundestag hat nunmehr am 23.06.2022 das Gesetz zur Umsetzung der EU - Richtlinie verabschiedet, welches am 01.08.2022 in Kraft tritt.

Die Arbeitsbedingungenrichtlinie sieht insbesondere vor, dass die/der Arbeitnehmer:in über folgende Regelungen unterrichtet wird:

- wesentliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses wie Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Zusammensetzung der Vergütung einschließlich Zuschlägen, Überstunden, Prämien und Sonderzahlungen, sowie die Bezeichnung eines vereinbarten Versorgungsträgers;

- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;

- die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten, sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen über diesbezügliche Änderungen;

- Information über das Kündigungsschutzverfahren: als Arbeitgeber:in haben Sie über die zwingende Schriftform der Kündigung, die Kündigungsfrist und über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu informieren, allerdings soll ein Versäumnis der Information über die Klagefrist keinen Einfluss auf die Präklusion der Kündigungsschutzklage haben und eine Kündigung nach Ablauf von drei Wochen ohne Klageerhebung weiterhin als wirksam gelten

- Schriftformerfordernis: am erstaunlichsten ist, dass das Gesetz zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie weiterhin am strengen Schriftformerfordernis festhält und einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen in elektronischer Form nicht zulässt. Das bedeutet, Sie sind als Arbeitgeber:in dazu verpflichtet eine im Original unterzeichnete Urkunde über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Nachdem in der Praxis nicht davon auszugehen ist, dass zwei unterschiedliche Dokumente geführt werden, bleibt auch in Zeiten der Digitalisierung die elektronische Form für Arbeitsverträge ausgeschlossen.

Welche Auswirkungen hat dies nun für Sie als Arbeitgeber:in?

Das neue Gesetz tritt am 01.08.2022 in Kraft. Das bedeutet alle Neuverträge, die nach dem 01.08.2022 begründet werden, müssen die Unterrichtungspflichten der Arbeitgeber:in nach den neuen Anforderungen enthalten. Selbstverständlich könnte dies auch in gesonderten Unterrichtungsschreiben erfüllt werden, dessen Zugang an die/den jeweiligen Arbeitnehmer:in Sie nachzuweisen haben. Wir raten Ihnen aber dringend dazu, Ihre Musterverträge nach den neuen Anforderungen von uns überarbeiten zu lassen. Für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse besteht Ihrerseits nur Handlungsbedarf, wenn Ihre Arbeitnehmer:innen einen tatsächlichen Nachweis verlangen. Hier ist zu empfehlen, ein Unterrichtungsschreiben aufzusetzen, in dem über das Kündigungsschutzverfahren informiert wird, da davon auszugehen ist, dass Ihre bestehenden Arbeitsverträge diese Informationspflichten - die bislang auch nicht bestand - keinesfalls enthalten. Gleiches raten wir auch für bereits unterzeichnete Verträge an, bei denen das zugrundliegende Arbeitsverhältnis erst zum oder nach dem 01.08.2022 beginnt.

Verstöße gegen die Unterrichtungspflichten führen nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages, sollen nach dem Gesetzesentwurf aber mit Geldbußen bis zu 2.000 € geahndet werden.

Wann und wie müssen Sie als Arbeitgeber:in unterrichten?

Das Schriftformerfordernis kann durch den Arbeitsvertrag oder durch ein von Ihnen unterzeichnetes Unterrichtungsschreiben, das die wesentlichen Vertragsinhalte beinhaltet, erfüllt werden.

Zeitlich bestimmt das Gesetz zur Umsetzung der Arbeitsbedingungen - RL drei verschiedene Zeitpunkte für unterschiedliche Informationspflichten. Um hier nicht unnötig Verwirrung zu stiften, ist dringend anzuraten, die neuen Musterverträge an die Erfordernisse anzupassen und diese bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses unterzeichnen zu lassen.

Haben Sie konkreten Beratungsbedarf bei der Formulierung der Neuverträge bzw. der Unterrichtungsschreibens? Sprechen Sie uns gerne jederzeit an: vereinbaren Sie einen Termin oder schreiben uns direkt unter mail@advoctrl.com an.

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ADVOCTRL Rechtsanwalts-gesellschaft mbH

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